Vergleichswerte für Land in der Grünzone oder in ähnlicher Lage dürften kaum erhältlich sein. Die Abtretungsfläche liegt unmittelbar an der XX und damit im Gewässerabstand. Sie ist weder baulich noch intensiv landwirtschaftlich nutzbar. Eine Entschädigung in der vom Kanton angebotenen Höhe von Fr. 10.00/m2, was dem Preis von gutem Landwirtschaftsland entspricht, scheint dem Gericht daher angemessen.