Vorliegend betraf lediglich der Mietvertrag mit E._____ die Abtretungsfläche unter der Brücke. Weiter verfügt die Gesuchgegnerin weder aktuell noch zum Zeitpunkt des Stichtags über eine Baubewilligung für die Lagerplatznutzung – weder für die Parzellen ccc und bbb noch für die Parzelle aaa. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich daher nicht, eine subjektive Zusatzentschädigung zu sprechen.