Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 reichte die Gesuchgegnerin einen Mietvertrag mit E._____ vom 1. Juni 2023 ein, welcher den Vertrag vom 14. bzw. 31. Dezember 2018 ersetzen soll. Dieser hat offenbar die Abtretungsfläche unter der Brücke betroffen. An der Verhandlung vom 29. November 2023 reichte die Gesuchgegnerin einen weiteren Mietvertrag betreffend Parzelle aaa mit der F._____ AG vom 3. bzw. 6. Oktober 2023 nach, wobei das Mietobjekt verständlicherweise nicht die Abtretungsfläche betrifft, da auf dieser bereits gebaut wurde. 6.2.10.8. Eine subjektive Zusatzentschädigung setzt weiter voraus, dass die kommerzielle Nutzung zulässig ist.