Das Verfahren sei noch hängig. Im Übrigen sei offenbar auch der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass das Abstellen von Fahrzeugen und das Lagern von nichtbrennbaren Materiealien unter der Umfahrungsbrücke erlaubt sei (mit Hinweis auf Enteignungsvertragsentwurf; Eingabe vom 1. Oktober 2021 S. 6 ff.).