Die Gesuchgegnerin entgegnet, die betroffenen Freiflächen würden seit über einem halben Jahrhundert durchgehend als Lager- und Logistikflächen genutzt. Die behauptete Umnutzung habe nicht stattgefunden. Eine Änderung des gelagerten Guts stelle keine Umnutzung dar. Der Platz sei schon früher nicht nur als Lager- sondern auch als Abstellplatz für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge verwendet worden und dafür seit langer Zeit befestigt und eingekiest gewesen. Die Gemeinde Q._____ habe die Gesuchgegnerin nun aufgefordert, Baugesuche für die Lagerplatznutzung auf den Parzellen bbb und ccc einzureichen. Das Verfahren sei noch hängig.