Es sei zweifelhaft, ob derartige Bewilligungen vorlägen oder erteilt werden könnten, insbesondere in Bezug auf die Parzelle aaa, wo ein erheblicher Teil im Strassenabstand oder in der Grünzone bzw. dem Gewässerabstand liege. Zudem seien in der Zone Ar I zusammenhängende Grünflächen zu erstellen (§ 13 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] vom 20. September 2016) und für Parkierungsflächen und Ausfahrten seien Sichtzonen zu wahren (§ 110 Abs. 3 BauG). Mit Blick auf die Hochwasserereignisse 2005, 2007 und 2021 sei die Erteilung einer Bewilligung unsicher, eine Nutzung wie von der Gesuchgegnerin behauptet rechtlich eher nicht möglich.