6.2.10.5. Gemäss Gesuchgegnerin sind die Abtretungsflächen als Lager- und Abstellflächen vermietet. Ein allfälliger Verlust der kommerziellen Nutzung auf den Abtretungsflächen wäre nach der praxisgemässen Kumulationsmethode als subjektiver Schaden zusätzlich zum relativen Landwert, der den objektiven Schaden ersetzt, zu entschädigen, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass keine unzulässige Doppelentschädigung entsteht (Erw. 4.2.5.). Da die Teilabtretung ab Parzelle aaa mit dem relativen Landwert entschädigt wird (Erw. 6.2.10.3.), ist eine subjektive Zusatzentschädigung zu prüfen. Zum absoluten Landwert ist dagegen keine - 22 -