Der an die bestehende Situation angepasste, verminderte Bodenwert wird als relativer Landwert bezeichnet (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015 in Sachen Kanton Aargau gegen E.R., A.M. und J.M., Erw. 2., m.w.H., oben Erw. 4.2.5). Der Ostabschnitt der Parzelle aaa ist nur beschränkt nutzbar und nicht selbstständig überbaubar, weshalb eine Relativierung auf 50 % angemessen erscheint.