6.2.10. 6.2.10.1. Gemäss Gesuchsteller ist der ermittelte Verkehrswert zu relativieren. Die Abtretungsfläche ab der Parzelle aaa weise eine Tiefe von weniger als 28 m zwischen XX und Z-Strasse auf. Sie liege im Strassenabstand oder Gewässerraum, sei nicht eigenständig, zumindest nicht "frei" bebaubar. Der absolute Landwert vom 460.00/m2 sei daher auf 25 % bzw. Fr. 115.00/m2 zu relativieren. Francesco Canonica, auf den die Gesuchgegnerin verweise, gehe in seinen Berechnungen zum Zusatzland von voll baulich nutzbarem Land aus; diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben (Eingabe vom 16. August 2021 S. 8).