Die Gemeinden W._____ und U._____ sind als Wirtschaftsstandorte attraktiver als Q._____. Auch befinden sich die Vergleichsgrundstücke in W._____ und U._____ an besseren Lagen als die streitbetroffenen Grundstücke. Das in T._____ gelegene Grundstück ist am ehesten mit den Grundstücken der Gesuchgegnerin vergleichbar. Aufgrund der unattraktiveren Lage der streitbetroffenen Grundstücke in Q._____ ist und der gänzlich ausgeschlossenen Wohnnutzung am Stichtag ist ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.