Zehn Prozent der anrechenbaren Landfläche sind als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten, insbesondere entlang von Strassen, öffentlichen Gewässern, Waldrändern und gegenüber Wohnbauten (§ 13 Abs. 3 BNO Q._____). Es gilt Empfindlichkeitsstufe III. Die maximale Gesamthöhe für Schrägdächer sowie Flachdächer (inkl. allfälligem Attika) beträgt jeweils 15.0 m. Der Grenzabstand wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen festgelegt. Gegenüber Wohn- und - 20 - Mischzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten (§ 7 Abs. 1 BNO Q._____).