Es hielt fest, aufgrund der mehrfachen Rückweisung von § 13 Abs. 2 BNO durch die Gemeindeversammlung sowie der vollumfänglichen Aufhebung der aBNO existiere derzeit keine Bestimmung in der BNO, die das Wohnen in der Zone Ar I zulassen würde. Dass die Rückweisungsanträge nicht zum Ziel hatten, jegliche Regelung zur Wohnnutzung in der Zone Ar I aufzuheben, ändere nichts daran, dass derzeit keine rechtsgültige Bestimmung existiere, gestützt auf welche eine Wohnnutzung in der Zone Ar I bewilligt werden könnte (VGE WBE.2019.91, Erw. 3.2.2.). Am Stichtag war eine Wohnnutzung in der Zone Ar I demnach gänzlich ausgeschlossen.