Im Entscheid WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019 hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Wohnnutzung in der Zone Ar I in Q._____ zu befassen. Es hielt fest, aufgrund der mehrfachen Rückweisung von § 13 Abs. 2 BNO durch die Gemeindeversammlung sowie der vollumfänglichen Aufhebung der aBNO existiere derzeit keine Bestimmung in der BNO, die das Wohnen in der Zone Ar I zulassen würde.