Diese Bestimmung wurde an der Gemeindeversammlung vom 20. September 2016 zurückgewiesen. Ein weiterer Vorschlag des Gemeinderats, wonach eine Wohnung pro Betrieb für standortgebundenes Personal oder einen Betriebsinhaber zulässig sein sollte, wobei die dem Wohnen dienende Fläche sämtlicher Wohnungen 15 % der gewerblich genutzten anrechenbaren Geschossfläche gemäss § 32 BauV nicht überschreiten durfte, wurde an der Gemeindeversammlung vom 21. November 2017 ebenfalls zurückgewiesen.