6.2.8.5. Die Zone Ar I in Q._____ ist für Bauten und Anlagen des Gewerbes und der Dienstleistung bestimmt. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig (§ 13 Abs. 1 BNO Q._____ vom 20. September 2016, genehmigt durch den Regierungsrat am 14. März 2018). Die vom Gemeinderat vorgeschlagene neue Bestimmung in § 13 Abs. 2 BNO sah vor, dass Wohnungen lediglich für standortgebundene Betriebsangehörige gestattet sind. Diese Bestimmung wurde an der Gemeindeversammlung vom 20. September 2016 zurückgewiesen.