gebundenes Personal (§ 10 Abs. 1 und 2 BNO U._____ vom 16. April 2019, genehmigt durch den Regierungsrat am. 12. Februar 2020). Es gilt Empfindlichkeitsstufe III. Die maximale Gesamthöhe von Schrägdächern und Flachdächern beträgt jeweils 15.0 m. Die zulässige Gebäudelänge sowie den Grenzabstand legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Dabei ist auf die angrenzenden Zonen angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 4 Abs. 1 BNO U._____).