über Gebäudehöhe (max. 16 m), Grenz- und Gebäudeabständen. Gegenüber der Zonengrenze sowie gegenüber innerhalb der Zone noch bestehenden Wohnbauten ist ein Grenzabstand von mindestens 8.00 m bzw. der eineinhalbfachen Gebäudehöhe einzuhalten, sofern die zu erwartenden Immissionen nicht einen grösseren Abstand erfordern. Gegenüber landwirtschaftlich genutztem Kulturland ausserhalb der Bauzone hat der Grenzabstand zur Zonengrenze unabhängig von der Gebäudehöhe 8.00 m zu betragen (§ 10 Abs. 2 BNO W._____).