6.2.7.3. Die Gesuchgegnerin lässt dazu ausführen, die Arbeitszone A der Gemeinde T._____ habe einen gänzlich anderen Zweck als die Arbeitszone I in Q._____, weshalb der Verkauf aus dem Jahr 2017 als Referenz von vornherein ausscheide. Da die beiden anderen Grundstücke in W._____ und U._____ nur mit Flurnamen bezeichnet seien, könne nicht abgeschätzt werden, ob die Lagen der Grundstücke vergleichbar seien. Für U._____ sei dies jedoch aufgrund der generell schlechten Verkehrsanbindung ohnehin zu verneinen. Weiter sei in Bezug auf das Vergleichsgrundstück in U._____ unklar, wie gross der Grünflächenanteil im Verhältnis zur Gesamtfläche von 6'568 m2 sei.