6.2.6. Wie bereits erwähnt sind gemäss Verwaltungsgericht grundsätzlich die Zahlen der letzten beiden Jahre vor dem Stichtag massgebend. Würde diese Praxis im vorliegenden Fall streng eingehalten, so lägen nur zwei Vergleichspreise vor. Liegen nur sehr wenige Vergleichspreise vor, stellt sich jedoch die Frage, ob zusätzlich Vergleichspreise aus den Nachbargemeinden beizuziehen sind. Das Verwaltungsgericht hatte sich in einem neueren Entscheid mit dieser Problematik und dem Verfahren zur Festlegung der Abtretungsentschädigung zu befassen.