Zudem sei die Parzelle ddd mit einem Zweifamilienhaus überbaut, was der Kanton verschweige. Die vorliegend im Streit liegenden Parzellen der Gesuchgegnerin seien unüberbaut und würden als Logistik- und Lagerplatz vermietet. Es bestünden keine vergleichbaren Nutzungsmöglichkeiten (Eingabe vom 17. Januar 2022 S. 2). - 15 - 6.2.5. In der Gemeinde Q._____ wurden in den letzten fünf Jahren vor dem Stichtag keine weiteren vergleichbaren Objekte gehandelt. Daher wurden Vergleichspreise aus den Nachbargemeinden T._____, U._____, V._____, W._____, X._____ und Y._____ eingeholt (vorne C.).