6.2.4. Die Gesuchgegnerin bestreitet auch die Vergleichbarkeit mit dem Verkaufspreis der Parzellen ddd und eee. Die Teilfläche in der Arbeitszone Ar I habe in der zweiten Bautiefe ab der Z-Strasse gelegen und sei nicht überbaubar gewesen (schwierig zu erschliessen und ungünstige Form). Diese Fläche sei nicht als Lagerplatz vermietet gewesen. Inzwischen sei eine Teiländerung des Zonenplans durchgeführt worden. Neu liege der überbaute Abschnitt der Parzelle ddd in der Zone Ar I (an Stelle des Abschnitts in der zweiten Bautiefe; Eingabe vom 1. Oktober 2021 S. 4 ff.). Zudem sei die Parzelle ddd mit einem Zweifamilienhaus überbaut, was der Kanton verschweige.