6.2.3. Gemäss Gesuchgegnerin liegen keine geeigneten Vergleichspreise vor. Die Parzelle bbb sei innerhalb der Familie B._____ verkauft worden, weshalb diese Handänderung nicht beigezogen werden könne. Man habe erst nur den Lagerplatz von knapp 1'000 m2 entschädigungslos abparzellieren wollen, sich dann aber auf einen Verkauf des ganzen Grundstücks inklusive Wohnhaus geeinigt. Der von der Gegenseite aus diesem Verkauf ermittelte Landwert sei falsch, das Wohnhaus sei unberücksichtigt geblieben (Duplik S. 5).