6. 6.1. Der Verkehrswert bemisst sich grundsätzlich anhand von Vergleichshandänderungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Stichtag. Dieser Zeitraum ist je nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere in Bezug auf die Preisentwicklung, auszudehnen. Eine fixe Obergrenze gibt es nicht (VGE WBE.2019.148 S. 16). Stichtag ist vorliegend der 28. Juni 2020 (Erw. 4.2.3.).