5. 5.1. Die Parteien sind sich uneins, nach welcher Methode der Wert der abzutretenden Landflächen zu berechnen ist. Die Gesuchgegnerin vertritt die Auffassung, dass nicht genügend Vergleichsgrundstücke vorhanden seien, welche mit ihren Grundstücken hinsichtlich Lage, Erschliessung, Nutzungsmöglichkeiten und weiteren preisbestimmenden Faktoren vergleichbar seien. Die Vergleichswertmethode könne daher vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Da es sich um vermietete Flächen handle, sei der Verkehrswert nach der Ertragswertmethode festzusetzen.