4.2.3. Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts zu bemessen (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG). Im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung wird in ständiger Praxis aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der angeordneten vorzeitigen Besitzeinweisung abgestellt (vgl. VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, Erw. 2.2.1.2.). - 11 - Die Parteien haben sich auf eine vorzeitige Besitzergreifung geeinigt (vorne A.2.). Datum der Besitzergreifung und demnach Stichtag im vorliegenden Verfahren ist der 28. Juni 2020 (Schreiben des Gesuchstellers vom 14. Juni 2023; Protokoll S. 5, S. 8).