In der Regel suchen die Parteien vor Einleitung des Verfahrens zwar eine Einigung. An die in diesem Rahmen gemachten Angebote sind sie jedoch nicht gebunden. Rückkommen und Zusatzbegehren beider Parteien im Verlaufe des Verfahrens werden als zulässig erachtet. Entsprechend ist auch eine erst im späteren Verlauf des Schriftenwechsels abgegebene umfassende Stellungnahme entgegenzunehmen (Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2020.33 vom 17. November 2021 Erw. 4.3.). Der Antrag, die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. August 2021 vollumfänglich oder in Teilen aus dem Recht zu weisen, ist abzuweisen.