3.4. Nach der Praxis des SKE wird den Parteien Gelegenheit geboten, ihre Argumente möglichst vollumfänglich bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Dazu sind in der Regel zwei, oft auch drei Schriftenwechsel notwendig. Das gilt insbesondere auch in den Enteignungsverfahren, in denen das Gericht die Entschädigung gemäss Verwaltungsgericht grundsätzlich originär festzulegen hat (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015 Erw. 4.1.), also anders als im Beschwerdeverfahren keinen Einspracheentscheid beurteilt. In der Regel suchen die Parteien vor Einleitung des Verfahrens zwar eine Einigung.