Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes können echte und unechte Noven jederzeit eigebracht werden. Unzulässig wäre jedoch eine Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstands. Verspätete Vorbringen können bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 39 Rz 44 ff.). -8-