3.3. Das Gericht ist gehalten, den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln (Untersuchungsmaxime; § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 VRPG) und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 21 VRPG). In Prozessen besteht gemäss Bundesgericht generell ein relativ weitgehendes Äusserungsrecht (vgl. die Bundesgerichtsentscheide BGE 1C_475/2009 vom 16. März 2010 Erw. 2.1 ff. mit Hinweis auf BGE 133 I 100, S. 101 ff und 133 I 98 S. 99 f.). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes können echte und unechte Noven jederzeit eigebracht werden.