3.2. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, das aargauische Verwaltungsrechtspflegegesetz kenne kein Novenverbot, es gelte die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, selbst im Beschwerdeverfahren. Das müsse im erstinstanzlichen Verfahren erst recht gelten, auch vor der Verwaltungsjustizbehörde. Es könnten jederzeit neue rechtliche oder tatsächliche Ausführungen gemacht werden. Der Streitgegenstand sei nicht verändert oder erweitert worden. Der Antrag sei daher abzuweisen.