3. 3.1. Vorab ist der formelle Antrag der Gesuchgegnerin, die Eingabe des Kantons vom 16. August 2021 sei gesamthaft oder zumindest in wesentlichen Teilen aus dem Recht zu weisen, zu behandeln. Sie argumentiert, die Gegenseite hätte sich nur zu Neuerungen der Duplik äussern dürfen, stattdessen habe sie einen dreifachen Schriftenwechsel zu initiieren versucht. Der Kanton habe spät noch einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt, was aber keine Begründung dafür sein könne.