Die A._____ AG ist als Eigentümerin der vom Bauprojekt betroffenen und daher in das Enteignungsverfahren einbezogenen Parzellen aaa, bbb und ccc ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG). 1.3. Auf das Begehren der Gesuchgegnerin ist einzutreten. -7- 2. Vorliegend ist die Entschädigung für die verschiedenen Eingriffe in das Eigentum der Gesuchgegnerin strittig. Nicht strittig ist die Enteignung an sich. Die Gesuchgegnerin hat der vorzeitigen Besitzergreifung im Vorfeld der Einleitung des Enteignungsverfahrens zugestimmt (vorne A.2.) und damit konkludent auch die Enteignung an sich anerkannt.