1. 1.1. Die Projektbewilligung mit Erteilung des Enteignungstitels liegt vor (A.1.), die Auflage der Enteignungsakten hat ordnungsgemäss stattgefunden (B.2.) und die Gesuchgegnerin reichte die Begehren nach § 152 BauG fristgerecht ein (B.3.). 1.2. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistungen (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie vor Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist gegeben.