F.2. Der Gesuchsteller nahm mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 Stellung zu den Vergleichsgrundstücken. Die Gesuchgegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 3. Januar 2024 zu den Vergleichsgrundstücken. Am 10. Januar 2024 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei übers Kreuz zur Kenntnis gebracht. G. Anschliessend wurde der Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]). Das Gericht zieht in Erwägung: