2.2 Eventualiter sei der Gesuchgegnerin der Mehrwert des Fuss- und Fahrwegrechts z.G. der Gesuchgegnerin anzurechnen bzw. der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der übrige Rechtserwerb sei gemäss beiliegendem Entwurf des Enteignungsvertrages zu genehmigen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."