Die Grundeigentümerin und der Kanton konnten sich über die Entschädigungen für die erforderlichen Eingriffe nicht einigen. Hingegen fanden sie eine Einigung betreffend die vorzeitige Inanspruchnahme der projektbetroffenen Grundstücke, so dass mit den Bauarbeiten in beiden Abschnitten gleichzeitig begonnen werden konnte (Vereinbarung vom tt. März 2020, Gesuch des BVU vom 8. Oktober 2020, S. 2). Die vorzeitige Inbesitznahme war nach Angaben der Gesuchgegnerin am tt. Juni 2020 (Eingabe vom 16. November 2020, S. 13). Dieses Datum wurde vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2023 bestätigt. -3-