7. Der Gesuchsteller wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderungen zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweis der erfolgten Zahlungen gemäss Ziffern 1-3 dem Grundbuchamt Q. anzumelden. - 27 - 8. Die Handänderungs- und Vermessungskosten sind vom Gesuchsteller zu tragen. 9. 9.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'900.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 350.00 und den Auslagen von Fr. 160.00, zusammen Fr. 4'410.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.