Geht die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Das Gericht legt die Entschädigung als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, fest (§ 8c AnwT). 9.2.2. Der Vertreter der Gesuchgegner hat keine Aufwandaufstellung eingereicht (Protokoll S. 2). Die Entschädigung wird ohne weitere diesbezügliche Kontrolle vom Gericht festgesetzt.