Vorprozessuale Anwaltskosten sind auch nicht als Inkonvenienz zu entschädigen, käme dies doch einer Umgehung der klaren gesetzlichen Kostenregelung gleich. Die eidgenössische Kostenregelung ist sodann nicht anwendbar, nachdem das kantonale Recht eine eigene Sonderregelung für das kantonale Enteignungsverfahren enthält. Das Begehren um Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten ist daher abzuweisen.