Nach der Rechtsprechung zu § 149 Abs. 2 BauG gilt die Kostenreglung strikte nur für das Entschädigungsverfahren und nur vor dem SKE. Die gerichtliche Klärung anderer, im Zusammenhang mit der Enteignung stehender Fragen, auch jene des Entschädigungsanspruchs, fallen nicht unter das Kostenprivileg (vgl. AGVE 2009 S. 271 f., 2006 S. 340, 2000 S. 473 ff., 1985 S. 378). Vorprozessuale Anwaltskosten sind auch nicht als Inkonvenienz zu entschädigen, käme dies doch einer Umgehung der klaren gesetzlichen Kostenregelung gleich.