6.5.3.3. § 149 Abs. 2 BauG gibt dem Enteigneten Anspruch auf Parteikostenersatz in Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden. Die noch vor Einleitung des Enteignungsverfahrens unternommenen Bemühungen im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Projekt oder zum Abschluss eines Vertrags gelten als aussergerichtlich und fallen damit nicht unter § 149 Abs. 2 BauG. Für dieses Stadium der Verhandlungen beigezogene Anwälte sind von deren Auftraggebern zu bezahlen.