6.5.3. 6.5.3.1. Die Gesuchgegner verlangen gestützt auf Art. 114 und 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) vom 20. Juni 1930, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens inklusive vorprozessualer Anwaltskosten übernehme. Der Beizug eines Anwalts sei gerechtfertigt gewesen. Beide Gesuchgegner seien im Besitz von Liegenschaften mit Geschäftsbetrieben, für die der Erhalt des ungeschmälerten Eigentums existenziell sei. (Entschädigungsbegehren S. 5 ff.).