6.3.8. Als weitere Zwischenergebnisse sind festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Parzelle ddd (Gesuchgegner 2) die Parkierungsmöglichkeiten infolge der Abtretung nicht verschlechtern. Es ist keine Entschädigung zusätzlich zur Abtretung geschuldet (Erw. 6.3.6.1.). In Bezug auf die Parzelle ccc haben die kantonalen und kommunalen Behörden eine Ausnahmebewilligung für einen Parkplatz in Aussicht gestellt. Diese einzuholen ist Sache des Gesuchgegners 1. Der Verlust des zweiten, nicht bewilligungsfähigen Parkplatzes ist als "quasibesitzstandsgeschützt" mit Fr 10'000.00 zu entschädigen (Erw. 6.3.7.5.).