Deshalb durfte der Gesuchgegner 1 nach Ansicht einer Mehrheit des Gerichts darauf vertrauen, dass er weiterhin zwei Fahrzeuge auf dem Vorplatz seiner Liegenschaft würde abstellen dürfen. Für einen Parkplatz ändert sich die rechtliche Ausgangslage der Parkplatznutzung durch die Abtretung nicht. Vor und nach derselben wäre die förmliche Bewilligung unter denselben Rahmenbedingungen einzuholen gewesen. Dafür ist daher auch unter dem Titel Vertrauensschutz keine zusätzliche Entschädigung zu sprechen. Ein zweiter Parkplatz ist dagegen von vornherein ausgeschlossen. Er geht vertrauensmässig verloren und ist deshalb zu entschädigen.