Nur wenn schwerwiegende Interessen im Raum stehen, können neue restriktive Bestimmungen auch auf bestehende Bauten angewendet werden (z.B. Gefahrenabwehr oder Umweltschutz). Unter den Begriff Bauten und Anlagen fallen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b BauG auch Parkplätze (vgl. zum Ganzen Baugesetzkommentar, a.a.O., § 68 N 1-14; AGVE 2000 S. 255 f.).