6.3.7.3. Besitzstandsschutz geniessen gemäss (§ 68 Abs. 1 BauG) nur rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den heute geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen. Rechtmässig erstellt meint, dass sie rechtskräftig bewilligt oder zumindest materiell rechtmässig errichtet worden sind. Sogenannt altrechtliche Bauten sollen also weiterbestehen, unterhalten und wie bisher genutzt werden dürfen, wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht mehr entsprechen. Nur wenn schwerwiegende Interessen im Raum stehen, können neue restriktive Bestimmungen auch auf bestehende Bauten angewendet werden (z.B. Gefahrenabwehr oder Umweltschutz).