6.3.7.2. Der Gesuchsteller gibt mit Verweis auf den Amtsbericht des BVU zu bedenken, dass schon aufgrund des Beseitigungsrevers (bei Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen zwingend [§ 67a Abs. 2 BauG]) keine Entschädigung für Parkplätze geschuldet sein könnten. Zudem müsste auch der Gehweg in die Beurteilung einbezogen werden (Stellungnahme vom 23. März 2022 S. 2). - 20 -