Es wird weiter ausgeführt, entlang der X-Strasse K 268 befänden sich schon verschiedene Parkfelder im Unterabstand. Die Stadt Q. könne aus kommunaler Sicht eine Bewilligung von Parkfeldern vor den Streitliegenschaften in Aussicht stellen, sofern ein Anspruch auf Parkfelder gemäss § 55 BauG bestehe und das BVU die Zustimmung erteile.