Auf der Parzelle ddd des Gesuchstellers 2 wurden bei der Umnutzung des Metzgereiladens in eine Pizzabäckerei mit Lieferdienst im Jahr 2011 zwei Längsparkplätze und zwei Rollerparkplätze bewilligt. Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU hatte dazu ausgeführt, der Umbau löse keine Parkplatzerstellungspflicht nach § 55 Abs. 1 BauG aus. Der Vorplatz sei schon bisher als Warenumschlagsplatz benutzt worden, weshalb von einem Besitzstand auszugehen sei. Die Bauherrschaft wurde aber verpflichtet, die Parkplätze neu gemäss beigefügtem Plan zu markieren.