Gemäss Gesuchsteller behindern die parkierten Fahrzeuge zudem die Passage durch Fussgänger (zur Bushaltestelle bei der Einmündung Y-Strasse). Ein rechtlich abgesichertes öffentliches Wegrecht über die Parzelle ccc besteht aber ebenfalls nicht (keine Anmerkung im Grundbuch; Protokoll S. 2). Das Gericht holte zur Frage, ob und gegebenenfalls welche Parkiernutzungen auf den Vorplätzen der Parzellen ccc und ddd mit der ausgebauten X- Strasse bewilligungsfähig wären, je einen Amtsbericht des BVU und der Stadt Q. ein. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die erwähnte Bushaltestelle mit dem Projekt stadteinwärts verschoben wurde (nun nach der Einmündung Y-Strasse)